Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe - Typenprüfung

26.06.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Sicherlich haben Sie schon gehört oder gelesen, dass die Bundesimmissionsschutzverordnung novelliert wurde. Das neue Gesetz gilt seit dem 22.03.2010 und ist insbesondere im Bereich der Feinstaubemissionen verschärft worden. Geregelt wird hier, unter welchen Bedingungen Privatpersonen und Gewerbetreibende kleine und mittlere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Holz, Getreide, Stroh, Torf und Kohle) aufstellen und betreiben dürfen.
Ich als Bezirksschornsteinfegermeister bin von der Regierung verpflichtet worden eine sogenannte Typenprüfung an allen Kaminöfen, Heizkaminen und Kachelöfen in dem von mir verwalteten Bezirk bis spätestens 31.12.2012 durchzuführen.
Bei dieser Typenprüfung müssen folgende Daten soweit möglich festgestellt werden:
  • Hersteller der Feuerstätte?;
  • Typenbezeichnung der Feuerstätte?;
  • Herstelljahr oder wenn nicht mehr nachweisbar, das Einbaudatum der Feuerstätte?;
Manchmal ist es auch möglich noch den Wirkungsgrad, den  CO Ausstoß und den Feinstaubausstoß anhand des Typenschildes festzustellen.
Hilfreich sind auch Prüfbescheinigungen wie z.B. DINplus oder BimSchV Grenzwert der Stufe1oder 2, erfüllen des Münchner Abkommens…
 
Mit diesen Daten muss ich festlegen wie lange Ihre Feuerstätte noch betrieben werden darf oder ob sie keiner Einschränkung unterliegt.
 
Es gibt sicher Feuerungsanlagen, die hohe Schadstoffe emittieren, aber auch welche, die bereits heute die geforderten Grenzwerte (1.BimSchV Stufe 1) einhalten.
 
Der Betreiber muss gemäß novellierter 1.BImSchV nachweisen, dass seine Feuerungsanlage die Grenzwerte einhält. Dazu hat er mehrere Möglichkeiten.
Er kann eine Bescheinigung des Herstellers vorweisen, die zeigt, dass der Typ der Feuerungsanlage die Grenzwerte auf dem Prüfstand einhält.
Er kann vor Ort durch eine Messung prüfen lassen, ob seine Feuerungsanlage die Grenzwerte einhält.
Er kann nachträglich einen Filter zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik einbauen.
 
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Die restlichen Einzelraumfeuerungsanlagen unterliegen einem lang angelegtem Austauschprogramm.
Der Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen. Erst wenn die vorgenannten Alternativen nicht greifen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen dem Ende des Jahres 2014 und dem Ende des Jahres 2024. Den Betreibern wird also genügend Zeit für die individuelle Planung gelassen.
 
Wie lange Sie die Feuerstätte noch betreiben können erfahren Sie von mir oder meinem Mitarbeiter sobald mir die nötigen Daten vorliegen.
 
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Ihr Schornsteinfegerbetrieb