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Die Bundesregierung hatte Klage gegen diese Auffassung der Kommission eingereicht und unterliegt nun in dieser Instanz. Dr. Hermann Falk, Geschäftsführer des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) hält die Folgen des Urteils für begrenzt: Für das geltende EEG und für die Betreiber von Anlagen habe das Urteil vom 10. Mai 2016 keine Auswirkungen. „Die geltende Gesetzgebung zur Förderung Erneuerbarer Energien wurde von der EU-Kommission bereits als beihilfekonform bestätigt.“
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) begründet sein Urteil im Wesentlichen mit der Befreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage, die laut Gericht als staatliche Beihilfe zu werten sei. Bestätigt wurde zudem die Auffassung der Kommission, dass im EEG 2012 staatliche Mittel eingesetzt würden. Dabei erkennt das Gericht an, dass die Förderung Erneuerbarer Energien auch als Nicht-Beihilfe ausgestaltet werden kann.
Aus Sicht des BEE ist dieses Urteil jedoch nicht überzeugend. Das EuG setze sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), indem es das EEG als staatliche Maßnahme darstellt. Da sich die Förderung der Erneuerbaren Energien auf eine Mehrheitsentscheidung der Bundesbürger bezieht, die dann vom Gesetzgeber umgesetzt wurde, handelt es sich aus Sicht des BEE um einen Bürgerauftrag. Er wird von den Bürgern über die Stromrechnung direkt finanziert und nicht über staatliche Finanzmittel.
„Die Bundesregierung sollte Rechtsmittel einlegen. Für die Weiterentwicklung des deutschen Fördersystems sind diese Rechtsfragen entscheidend und sollten daher vom EuGH, der auch den Fall PreussenElektra entschieden hat, letztinstanzlich geklärt werden. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die von der EU-Kommission kritisierten Gestaltungselemente zu beseitigen, damit das EEG seine Wirkung beihilfefrei entfalten kann“ so Falk. Der BEE hatte hierzu 2014 eine Studie mit einem von IZES/Energy Brainpool erarbeiteten Vorschlag auf den Tisch gelegt.
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